Alle Gemeinderesultate von kantonalen und eidgenössischen Abstimmungen sind nur Teilresultate.
Die gesamten Resultate des Kantons finden Sie unter http://www.gr.ch/Deutsch/ und des Bundes unter www.admin.ch

Urne Öffnungszeiten

- Mittwoch  17.00 - 18.00
- Freitag   16.00 - 17.00
- Sonntag   09.30 - 10.30

Urnenstandort

Die Wahlurne wird jeweils in der Gemeindekanzlei aufgestellt.

Voraussetzungen

Jede Person, die einen gültigen Stimmausweis hat, ist zum Abstimmen berechtigt.

Falls Sie den Stimmausweis verloren haben:
Ein Duplikat des Stimmausweises kann bei der Gemeinde im voraus verlangt werden. Sie müssen die Kopie des Stimmausweises beim Stimmregister persönlich abholen und entweder die Niederlassungsbewilligung oder einen Personalausweis (Identitätskarte oder Pass) mitbringen.

Brieflich abstimmen

Jede und jeder Stimmberechtigte kann seine Stimme brieflich abgeben. Wer brieflich abstimmen will, legt den persönlich ausgefüllten Stimmzettel in das von der Gemeinde zugestellte Stimmkuvert oder notfalls auch in ein privates, neutrales Kuvert (darf nicht beschriftet werden) und verschliesst dieses. Das verschlossene Kuvert ist zusammen mit dem Stimmrechtsausweis in das Zustellkuvert zu legen. Notfalls kann auch ein privates Rücksendekuvert verwendet werden. Der Stimmrechtsausweis ist vom Stimmbürger an der dafür vorgesehenen Stelle zu unterzeichnen. Der oder die Stimmende muss entweder das Zustellkuvert frankieren und rechtzeitig der Post übergeben oder dieses in den bezeichneten Briefkasten der Gemeindeverwaltung einwerfen. In beiden Fällen muss die Sendung bis spätestens um 12:00 Uhr des Vortages vor dem Wahl- und Abstimmungstag bei der Gemeindeverwaltung eintreffen.

Die briefliche Stimmabgabe ist ungültig, wenn
  • der Stimmrechtsausweis fehlt oder nicht unterzeichnet ist
  • das Zustellkuvert nicht verschlossen ist
  • das Zustellkuvert verspätet eintrifft
  • sie bei der Stellvertretung Invalider nicht durch die bevollmächtigte
Vertrauensperson vorgenommen wurde.

Wehrpflichtige:
Im Dienst stehende Wehrpflichtige und Dienstleistende im Zivilschutz können auf dem ordentlichen Wege oder brieflich abstimmen.